Förderrichtlinien

Förderrichtlinien

Alles Wissenswerte zu unseren Rahmenbedingungen haben wir Ihnen auf dieser Seite zusammengefasst. Falls Sie sich alle Richtlinien in einer Datei abspeichern möchten, haben wir Ihnen alle Informationen in einer PDF aufgeführt.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden gemeinnützige Organisationen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Berlin, insbesondere

  • freie gemeinnützige Träger,
  • eingetragene gemeinnützige Vereine,
  • gemeinnützige GmbHs,
  • gemeinnützige Stiftungen
  • sowie andere steuerbegünstigte Organisationen.

Eine Förderung von Einzelpersonen, natürlichen Personen, oder gewerblichen Organisationen ist nicht vorgesehen.

Antragsstellende müssen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden können insbesondere

  • junge Menschen in belasteten Lebenssituationen,
  • wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen,
  • Menschen mit Flucht- oder Migrationserfahrung,
  • Frauen mit besonderen Schutz- und Unterstützungsbedarfen,
  • Familien und Kinder in prekären Lebenslagen

in folgenden Rahmen

  • zeitlich befristete Projekte mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
  • klar abgegrenzte Projektbausteine innerhalb bestehender Angebote,
  • einmalige Anschaffungen oder Ausstattungen für bestehende Projekte, wenn diese für die Umsetzung unmittelbar erforderlich sind.

Förderfähig sind insbesondere projektbezogene Sachkosten, Materialien, kleinere Ausstattungen, Honorar-kosten sowie sonstige Ausgaben, die für die Umsetzung des Vorhabens notwendig und nachvollziehbar sind.

Nicht gefördert werden laufende Regel- oder Grundfinanzierungen, bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen sowie Vorhaben ohne klaren Bezug zu den Förderzielen der Ausschreibung.

Die Förderung dient der Finanzierung zusätzlicher, klar abgrenzbarer Projektkosten. Nicht gefördert werden reguläre Pflichtaufgaben sowie Maßnahmen, die bereits vollständig aus öffentlichen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden.

Antragstellung

Die Antragstellung ist per E-Mail möglich. Es werden alle eingereichten Anträge bis zum 30. Juni 2026 berücksichtigt.

Bitte verwenden Sie dafür das bereitgestellte Antragsformular und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen vollständig ein.

  • Finanzplanung für das Projekt
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit. Dazu zählen
    • Feststellungsbescheid nach §60a Abgabenordnung (nicht älter als 3 Jahre),
    • Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid (nicht älter als 5 Jahre),
    • Freistellungsbescheid (nicht älter als 5 Jahre).

Förderentscheidung

Über die Vergabe der Fördermittel entscheiden der Vorstand und das Kuratorium der FSD-Stiftung im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Antragstellenden werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens schriftlich informiert. Mit einer Rückmeldung können Sie Anfang August 2026 rechnen. Im Anschluss wird ein Fördervertrag zwischen der gemeinnützigen Organisation und der FSD-Stiftung geschlossen. Darin werden insbesondere Förderhöhe, Förderzweck, Förderzeitraum und die Bedingungen der Mittelverwendung festgelegt.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die FSD-Stiftung ist nicht verpflichtet, Ablehnungen zu begründen.

Pflichten der geförderten Organisation

Mit Annahme der Förderung verpflichten sich die ausgewählten Organisationen,

  • die Fördermittel ausschließlich für das beantragte und bewilligte Vorhaben zu verwenden (Zweckbindung),
  • das Projekt im vereinbarten Zeitraum umzusetzen,
  • wesentliche Änderungen des Projekts oder der Verwendung der Mittel unverzüglich mitzuteilen,
  • nach Abschluss des Projekts einen kurzen Sachbericht, bestenfalls mit Fotomaterial, sowie einen einfachen zahlenmäßigen Verwendungsnachweis vorzulegen,
  • der Stiftung auf Anfrage ergänzende Informationen zur Projektumsetzung zur Verfügung zu stellen.

Die Stiftung ist berechtigt, die Förderung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn

  • die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden,
  • das Projekt nicht durchgeführt wird oder wesentlich von der bewilligten Planung abweicht, ohne dass die Stiftung zugestimmt hat,
  • unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag gemacht wurden.

Die Förderung ist als Einmalförderung angelegt. Ein Anspruch auf Folgeförderung besteht nicht.